Transparenz schaffen

Aktuelle Gesetzeslage zur Maklercourtage

Eventuell haben Sie es bereits gehört oder hatten selbst schon Berührungspunkte damit, seit dem 23. Dezember 2020 wurde ein neues Gesetz zur Maklercourtage eingeführt.

In diesem Blogbeitrag informieren wir Sie ausführlich darüber, auf was Sie achten sollten und was in Zukunft erlaubt und nicht erlaubt ist.

Vorabgibt es aber natürlich auch Ausnahmen, auf die die neue Regelung zur Maklercourtage nicht angewendet werden kann.

Keine Anwendung findet die Neuregelung bei:

  • unbebauten Grundstücken
  • Mehrfamilienhäusern
  • Immobilienkäufe von Unternehmen (nicht Verbraucher)

Demnach findet die Neureglung nur Anwendung bei:

  • Kauf von Eigentumswohnungen / Einfamilienhäusern / Doppelhaushälften /Reihenhäusern
  • Die Käufer Verbraucher sind und das Objekt nicht gewerblich erworben wird

Vorrangiges Ziel der neuen Regelung ist es, die Immobilienkäufer und Verbraucherin bestimmten Bundesländern zu entlasten, in denen die Provision in der Vergangenheit in voller Höhe von den Käufern zu tragen war.

Maklerprovision - wer zahlt bei Verkauf bzw. Kauf?

Hierbei sind drei Varianten von Provisionsvereinbarungen möglich.

1. Möglichkeit (§ 656c BGB)

Der Makler schließt einen Vertrag mit dem Verkäufer und dem Käufer und vereinbart von vornherein eine Doppelprovision. Dabei sind die Provisionsvereinbarungen nur in jeweils gleicher Höhe möglich: Verkäufer und Käufer tragen also jeweils 50 Prozent der Maklercourtage beim Wohnungs- oder Hauskauf.

2. Möglichkeit (§ 656d BGB)

Eine Partei, in der Regel der Verkäufer, schließt mit dem Makler einen Vertrag und verpflichtet sich zur vollen Provisionsübernahme.

Im Nachgang holt sich der Verkäufer einen Teil der Provision vom Käufer wieder, indem die Vereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen wird.

Achtung: Auch hier dürfen dem Käufer nicht mehr als 50% der vereinbarten Courtage angerechnet werden.

3. Möglichkeit (Innen-, oder Außenprovision)

  • Der Makler und der Verkäufer vereinbaren eine reine Innenprovision, was bedeutet, dass der Verkäufer die komplette Provision zahlt, für den Käufer wäre das Geschäft dann provisionsfrei.
  • Der Käufer beauftragt den Makler mit einem Suchauftrag, es wird eine reine Außenprovision vereinbart.

Das beutetet, der Käufer zahlt die komplette vereinbarte Provision.

(Vorausgesetzt der Makler hat zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom späterem Kaufobjekt)

Leider gibt es in Deutschland keine gesetzliche Vorgabe zur Höhe der Provision.

Jedoch gibt es in jedem Bundesland eine ortsübliche Maklercourtage (Angaben inkl. 19% MwSt.):

  • 5,95% in Bremen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern
  • 6,25% in Hamburg
  • 7,14% in den übrigen Bundesländern

Schlussfolgernd bedeutet das:

Für den Käufer als Verbraucher fällt beim Erwerb nur die volle Provisionshöhe an, wenn er den Makler selbst mit einem Suchauftrag für eine Wohnung,- oder ein Haus beauftragt hat. Ist dies nicht der Fall, dürfen auf den Käufer nur bis zu 50% der vereinbarten Courtage abgewälzt werden.

Ludwig Schrödl,
Geschäftsführer SCHROEHOF

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